Quotierung des Leistungsanspruchs bei Herbeiführung des Versicherungsfalls (Unfalls) im alkoholisierten Zustand

Mai 12th, 2012

Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend dem Verschulden des Versicherungsnehmers zu kürzen (§ 81 VVG).

In Bezug auf die absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) hat sich in der Rechtsprechung die Linie gebildet, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung der Versicherungsansprüche auch um 100% gerechtfertigt ist.

Der BGH hat diese Rechtsprechung bestätigt (BGH, Urt. v. 22. 6. 2011, Aktenzeichen IV ZR 225/19; Urteil vom 11.01.2012, Aktenzeichen IV ZR 251/10). 

Strittig, ob der Kündigungsausschluss nach § 206 VVG für jede Kündigung eines Krankenversicherungsvertrags gilt

Januar 22nd, 2012

OLG HammUrt. v. 6. 5. 2011 − 20 U 153/10 - bejaht dies.

OLG CelleUrt. v. 24. 2. 2011 − 8 U 157/10 - meint, dass eine außerordentliche Kündigung möglich ist für andere Gründe als Prämienverzug.

Unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG führt zur Unwirksamkeit der Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten

November 6th, 2011

Dazu die Pressemitteilung des BGH vom 12.10.2011 wie folgt:

“Am 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (VVG 2008) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Hiervon haben nicht alle Versicherer Gebrauch gemacht.

In einem leerstehenden Haus wurden während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert. Der daraufhin eingetretene Leitungswasserschaden wurde vom Gebäudeversicherer unter anderem unter Berufung auf eine Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen nur zur Hälfte reguliert.

Der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG a.F. orientiert. Diese Regelung hat das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung). An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam. Die hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten könne nicht geschlossen werden. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalte kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung voraus. Aus Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber bei einer unterbliebenen Vertragsanpassung eine spätere Lückenfüllung ausschließen wollte. Mithin sei die Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinzunehmen. Da es sich bei Art. 1 EGVVG um eine Spezialregelung zur allgemeinen Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB handele, könne die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zur Schließung der Vertragslücke herangezogen werden. Ferner lägen die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht vor.

Dem Versicherer sei es jedoch weiterhin möglich, sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VVG zu berufen.

Da das Berufungsgericht die vom Versicherer geltend gemachte grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG nicht hinreichend aufgeklärt hat, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz

Art. 1. Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen

(1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) …

(3) Der Versicherer kann bis zum 1. Januar 2009 seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ändern, soweit sie von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichen, und er dem Versicherungsnehmer die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt.

Versicherungsvertragsgesetz in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

…
IV ZR 199/10 – Urteil vom 12. Oktober 2011″

Vollständige Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei absoluter Fahruntüchtigkeit

November 6th, 2011

Dazu der BGH in seinem Urteil vom 22. 6. 2011 − Aktenzeichen IV ZR 225/10 - wie folgt:

“Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalls.”

Der BGH hat damit die vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur bestätigt, wonach im Ausnahmefall eine vollständige Leistungsfreiheit zulässig ist. Hierzu gehört insbesondere die Fallgruppe der Herbeiführung des Versicherungsfalls im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, wobei der BGH hervorgehoben hat, dass auch in diesen Fällen immer eine Prüfung des Einzelfalls geboten ist.

Unwirksamkeit nicht geänderter AVB und Nachweis der Änderungsmitteilung

Oktober 12th, 2011

 Dazu das LG Berlin in seinem Urteil vom 9. 8. 2011 - 43 O 302/10 - zu einem Fall der Unfallflucht (Aufklärungsobliegenheitsverletzung) wie folgt:

1. Wenn der Versicherer die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen nicht in der nach Art. EGVVG Artikel 1 Abs. EGVVG Artikel 1 Absatz 3 EGVVG vorgesehenen Weise an das neue Recht angepasst hat, kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer der insoweit relevanten Obliegenheiten berufen.2. Weder die ordnungsgemäße Absendung noch das Fehlen von Rückläufen belegt den Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Änderung von AVB nach Art. EGVVG Artikel 1 Abs. EGVVG Artikel 1 Absatz 3 EGVVG.”

Reisekosten des Hausanwalts der Versicherer nicht erstattungsfähig

Oktober 6th, 2011

“Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser
weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.”

BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10 

Gesundheitsfragen falsch beantwortet ?

Juli 3rd, 2011

Dazu der BGH in seinem Beschuss vom 9. 3. 2011 − IV ZR 130/09 - wie folgt: ” Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht habe, soweit dieser substanziiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Dazu genügt es, dass der Versicherungsnehmer laienhaft schildert, welche Beschwerden und Krankheitsbilder er dem Agenten genannt habe.”

100%ige Kürzung der Versicherungsleistung bei 1,29 Promille

Mai 20th, 2011

“Verursacht ein Fahrer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (hier: 1,29 Promille) einen Unfall, dann ist der Versicherer regelmäßig berechtigt, auch bei Annahme der groben Fahrlässigkeit, die Versicherungsleistung um 100% zu kürzen. “

so das OLG Stuttgart in seinem Hinweisbeschluss vom 18. 8. 2010 - 7 U 102/10 -.

Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung - Dauerverstoß oder mehrere selbständige Verstöße ?

Mai 15th, 2011

 

Dazu das OLG Hamm in seinem Urt. v. 27. 10. 2010 − 20 U 71/10 - wie folgt:

“1. Unterlässt es ein Arzt, seinen Patienten über einen längeren Zeitraum bei gleich bleibendem Gesundheitszustand über Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, dann liegt darin ein einheitlicher Rechtsschutzfall mit einem einzigen Dauerverstoß i. S. des § 4 II ARB 2000.

2. Verschlechtert sich dagegen der Zustand des Patienten, so dass zunächst über mögliche Therapien, dann über eine operative Entlastung der Wirbelsäule bis hin zur absoluten Operationsindikation hätte aufgeklärt werden müssen, dann liegt kein einheitlicher Dauerverstoß mehr vor. Die Qualität der Pflichtenlage hat sich jeweils wesentlich verändert, so dass von mehreren selbstständigen Verstößen und damit von mehreren Rechtsschutzfällen auszugehen ist.

3. Durch ein Fallenlassen von Vorwürfen im Haftpflichtprozess kann der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht willentlich verschieben, es sei denn, es liegt hierfür ein sachlicher Anlass vor.

 …. Jedoch bleibt der Rechtsschutzfall des Jahres 1998 nach § 4 II 2 Halbs. 2 ARB 2000 deshalb außer Betracht, weil er länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist…”

Arbeitsunfähigkeit eines Versicherungsvertreters

Mai 3rd, 2011

Dazu das OlG Hamm in einem Beschluss vom 11.02.2011 (20 U 167/10) wie folgt:”Ein Versicherungsvertreter im Außendienst ist nicht vollständig arbeitsunfähig im Sinne von § 1 Abs. 3 MB/KT, wenn er zwei bis drei Kundentermine pro Tag wahrnehmen kann sowie seine etwa halbstündige Bürotätigkeit ausüben kann.”